Artikel 62 Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden
Ein Mitgliedsstaat der der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums kann Vertragspartei werden. Hierzu ist eine Unterzeichnung und Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder die Hinterlegung einer Beitrittsurkunde erforderlich.
Artikel 62 PCT
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